Kurz das Wichtigste

Seit Nov. 2009 sind die Verbindlichkeiten für Patientenverfügungen gesetzlich  geregelt(§§ 1901 a ff. BGB) Sie sollten schriftlich abgefasst werden und unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung in angemessenen Zeiträumen auf ihre noch aktuellen Entscheidungen hin zu überprüfen und wiederum mit Datum gegen zu zeichnen. Sie ist an einem Ort zu deponieren, wo sie im Bedarfsfall auch gefunden wird. Eine Patientenverfügung tritt erst dann in Kraft, wenn sich der Betroffene nicht (mehr) selbst äußern kann.

Es gibt keine gesetzlich vorgegeben Form, da Menschen eine sehr unterschiedliche Wertvorstellung haben. Patientenverfügungen  sollten daher möglichst individuell abgefasst werden mit Hinblick auf die ganz persönliche (auch Krankheits-) Situation .

 

Zu Betreuungs-und Vorsorgeverfügungen beraten die örtlichen Betreuungsvereine.

 

Hilfestellungen unter folgenden Links: